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   SG Detmold, 28.08.2006 - S 14 U 93/04   

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SG Detmold, 28.08.2006 - S 14 U 93/04 (https://dejure.org/2006,28072)
SG Detmold, Entscheidung vom 28.08.2006 - S 14 U 93/04 (https://dejure.org/2006,28072)
SG Detmold, Entscheidung vom 28. August 2006 - S 14 U 93/04 (https://dejure.org/2006,28072)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 24.02.1988 - 2 RU 11/87

    Sozialrecht - Arbeitsunfall

    Auszug aus SG Detmold, 28.08.2006 - S 14 U 93/04
    In einem ersten Schritt hat der nunmehr allein für die gesetzliche Unfallversicherung zuständige Zweite Senat des BSG insoweit bereits konstatiert, dass genannter Grundsatz keine Anwendung findet, wenn der nachfolgende Unfall ein Arbeitsunfall ist und die durch den früheren Arbeitsunfall eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zwar für das Ausmaß der Folgen des späteren Arbeitsunfalles, jedoch nicht für sein Zustandekommen ursächlich sind, was er maßgeblich mit dem Schutzzweck der für die Entschädigung von Arbeitsunfällen regelnden Normen des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts begründet (BSGE 63, 58, 59).

    Auch das BSG führt in genannter Entscheidung (BSGE 63, 58, 60) insoweit aus, dass, sind Schädigungsfolgen infolge eines weiteren Arbeitsunfalles eingetreten, für eine Entschädigungspflicht des für den früheren Arbeitsunfalles zuständigen Versicherungsträgers keine Notwendigkeit gegeben ist, da der Verletzte aufgrund des durch den nachfolgenden Arbeitsunfall ausgelösten Versicherungsfalles eigenständige Entschädigungsansprüche erlangt und es an einer inneren Rechtfertigung dafür fehlt, den nachfolgenden Unfall als mittelbare Unfallfolge dem früheren Unfall zuzurechnen.

  • BSG, 13.07.1978 - 8 RU 84/77

    Öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch wegen zur Unrecht aufgewendeter

    Auszug aus SG Detmold, 28.08.2006 - S 14 U 93/04
    Dabei galt allerdings, was die Beklagte zutreffend dargelegt hat, nach der Rechtsprechung des BSG (BSGE 1, 254, 256; 47, 25, 26), der Grundsatz, dass ein nicht unter Versicherungsschutz stehender Unfall als Folge eines früheren Arbeitsunfalles im Sinne einer mittelbaren Schädigungsfolge des früheren Arbeitsunfalles zu entschädigen ist, wenn die durch den Arbeitsunfall verursachte Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bei der Entstehung des späteren Unfalles in rechtlich erheblicher Weise mitgewirkt hat (BSGE 1, 254, 256), bzw. weitere Folgen eines Arbeitsunfalles auch dann von dem ursprünglich zuständigen Unfallversicherungsträgers zu entschädigen sind, wenn sie bei einem neuen Arbeitsunfall eingetreten sind und dieser zugleich eine mittelbare Folge des früheren Arbeitsunfalles darstellt (BSGE 47, 25 f).

    Unabhängig davon könnte (der zitierten Rechtsprechung des 8. Senats des Bundessozialgerichts (BSGE 47, 25) folgend) eine Zuständigkeit der Beklagten im konkreten Fall nicht verneint werden.

  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

    Auszug aus SG Detmold, 28.08.2006 - S 14 U 93/04
    Dieser Beweis ist auch hinsichtlich der von der Beklagten als maßgeblich erachteten Ursachen entsprechend allgemeinen Grundsätzen erforderlich; die kausalwirksamen Anknüpfungspunkte sind in erwiesenermaßen festzustellen; kann eine in Betracht zu ziehende Ursache nicht festgestellt werden, hat sie bei der Beurteilung außer Betracht zu bleiben; hat der Versicherte im Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit verrichtet und lässt sich der Grund z. B. von Stolpern, Ausrutschen u.a. nicht nachweisen, ist die haftungsbegründende Kausalität nicht deshalb zu verneinen, weil zwar eine innere Ursache nicht festgestellt werden konnte, sondern lediglich die Möglichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit gegeben ist (BSG in SozR 3 - 2200 § 548 Nr. 11, BSGE 61, 127, 130; Bereiter-Hahn a.a.O. § 8 SGB VII Anm. 9.6.1 mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 27.06.1991 - 2 RU 31/90

    Ursächliche Bedeutung der versicherten Tätigkeit im Rahmen der

    Auszug aus SG Detmold, 28.08.2006 - S 14 U 93/04
    Dieser Beweis ist auch hinsichtlich der von der Beklagten als maßgeblich erachteten Ursachen entsprechend allgemeinen Grundsätzen erforderlich; die kausalwirksamen Anknüpfungspunkte sind in erwiesenermaßen festzustellen; kann eine in Betracht zu ziehende Ursache nicht festgestellt werden, hat sie bei der Beurteilung außer Betracht zu bleiben; hat der Versicherte im Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit verrichtet und lässt sich der Grund z. B. von Stolpern, Ausrutschen u.a. nicht nachweisen, ist die haftungsbegründende Kausalität nicht deshalb zu verneinen, weil zwar eine innere Ursache nicht festgestellt werden konnte, sondern lediglich die Möglichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit gegeben ist (BSG in SozR 3 - 2200 § 548 Nr. 11, BSGE 61, 127, 130; Bereiter-Hahn a.a.O. § 8 SGB VII Anm. 9.6.1 mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 14.10.1955 - 2 RU 16/54
    Auszug aus SG Detmold, 28.08.2006 - S 14 U 93/04
    Dabei galt allerdings, was die Beklagte zutreffend dargelegt hat, nach der Rechtsprechung des BSG (BSGE 1, 254, 256; 47, 25, 26), der Grundsatz, dass ein nicht unter Versicherungsschutz stehender Unfall als Folge eines früheren Arbeitsunfalles im Sinne einer mittelbaren Schädigungsfolge des früheren Arbeitsunfalles zu entschädigen ist, wenn die durch den Arbeitsunfall verursachte Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bei der Entstehung des späteren Unfalles in rechtlich erheblicher Weise mitgewirkt hat (BSGE 1, 254, 256), bzw. weitere Folgen eines Arbeitsunfalles auch dann von dem ursprünglich zuständigen Unfallversicherungsträgers zu entschädigen sind, wenn sie bei einem neuen Arbeitsunfall eingetreten sind und dieser zugleich eine mittelbare Folge des früheren Arbeitsunfalles darstellt (BSGE 47, 25 f).
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